OGH
RS0012858
28.11.1972
5Ob212/72; 1Ob255/99b; 3Ob223/99m; 2Ob174/15z
ABGB §777; ABGB §1487
Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach Paragraph 777, ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB.
TE OGH 1972-11-28 5 Ob 212/72
RZ 1973/36 S 34 = EvBl 1973/101 S 238 = SZ 45/130
TE OGH 2000-01-14 1 Ob 255/99b
Auch; Beisatz: Die in den Paragraphen 777, f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5
TE OGH 2000-03-22 3 Ob 223/99m
Abweichend; Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T2)
TE OGH 2015-10-21 2 Ob 174/15z
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012858