Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012858

Entscheidungsdatum

28.11.1972

Geschäftszahl

5Ob212/72; 1Ob255/99b; 3Ob223/99m; 2Ob174/15z

Norm

ABGB §777; ABGB §1487

Rechtssatz

Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach Paragraph 777, ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-11-28 5 Ob 212/72

RZ 1973/36 S 34 = EvBl 1973/101 S 238 = SZ 45/130

TE OGH 2000-01-14 1 Ob 255/99b

Auch; Beisatz: Die in den Paragraphen 777, f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5

TE OGH 2000-03-22 3 Ob 223/99m

Abweichend; Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T2)

TE OGH 2015-10-21 2 Ob 174/15z

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012858