OGH
RS0047635
21.11.1972
5Ob221/72; 3Ob572/81; 2Ob612/83; 3Ob1033/88; 2Ob234/07m; 6Ob134/12t; 3Ob6/13y; 4Ob225/12k
ABGB §140 Ad; ABGB §141 IH
Daß die Unterhaltspflicht nach Paragraph 141, ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des Paragraph 141, ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).
TE OGH 1972-11-21 5 Ob 221/72
Veröff: EFSlg 16951
TE OGH 1981-10-08 3 Ob 572/81
Auch; nur: Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346). (T1) Veröff: SZ 54/141
TE OGH 1984-08-28 2 Ob 612/83
Auch; nur T1
TE OGH 1988-10-05 3 Ob 1033/88
Auch; nur T1
TE OGH 2007-12-17 2 Ob 234/07m
Auch
TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t
Vgl
TE OGH 2013-02-20 3 Ob 6/13y
Auch; nur T1
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 225/12k
Auch; nur T1