Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047635

Entscheidungsdatum

21.11.1972

Geschäftszahl

5Ob221/72; 3Ob572/81; 2Ob612/83; 3Ob1033/88; 2Ob234/07m; 6Ob134/12t; 3Ob6/13y; 4Ob225/12k

Norm

ABGB §140 Ad; ABGB §141 IH

Rechtssatz

Daß die Unterhaltspflicht nach Paragraph 141, ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des Paragraph 141, ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-11-21 5 Ob 221/72

Veröff: EFSlg 16951

TE OGH 1981-10-08 3 Ob 572/81

Auch; nur: Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346). (T1) Veröff: SZ 54/141

TE OGH 1984-08-28 2 Ob 612/83

Auch; nur T1

TE OGH 1988-10-05 3 Ob 1033/88

Auch; nur T1

TE OGH 2007-12-17 2 Ob 234/07m

Auch

TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t

Vgl

TE OGH 2013-02-20 3 Ob 6/13y

Auch; nur T1

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 225/12k

Auch; nur T1