OGH
21.11.1972
5Ob218/72; 1Ob822/82
ABGB §451c;
GBG §32 Abs1 lita;
Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. Es ist daher auch unerheblich, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gutsbestand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind.
TE OGH 1972/11/21 5 Ob 218/72
RZ 1973/18 S 17 = EvBl 1973/148 S 327 = SZ 45/124
TE OGH 1982/12/15 1 Ob 822/82
nur: Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. (T1) = JBl 1984,42 = SZ 55/191
RS0011390