Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1972

Geschäftszahl

5Ob218/72; 1Ob822/82

Norm

ABGB §451c;

GBG §32 Abs1 lita;

Rechtssatz

Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. Es ist daher auch unerheblich, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gutsbestand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/11/21 5 Ob 218/72

RZ 1973/18 S 17 = EvBl 1973/148 S 327 = SZ 45/124

TE OGH 1982/12/15 1 Ob 822/82

nur: Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. (T1) = JBl 1984,42 = SZ 55/191

Rechtssatznummer

RS0011390