Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037161

Entscheidungsdatum

07.11.1972

Geschäftszahl

5Ob217/72; 2Ob564/79; 7Ob7/82; 8Ob22/93; 1Ob606/95; 2Ob222/01p; 1Ob15/02s; 7Ob179/02b; 1Ob73/03x; 7Ob149/03t; 8Ob163/06p; 9Ob4/09t; 4Ob245/12a; 4Ob197/15x; 3Ob7/16z

Norm

ZPO §182

Rechtssatz

Der Richter darf eine Klage wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches erst abweisen, wenn er auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dies gilt auch im Anwaltsprozess.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-11-07 5 Ob 217/72

TE OGH 1979-09-18 2 Ob 564/79

TE OGH 1982-02-11 7 Ob 7/82

Auch; Beisatz: Die Unbestimmtheit und Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt nicht die sofortige Klagsabweisung. (T1)

TE OGH 1994-07-14 8 Ob 22/93

Auch

TE OGH 1995-10-17 1 Ob 606/95

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2001-09-20 2 Ob 222/01p

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s

Beis wie T1

TE OGH 2002-08-07 7 Ob 179/02b

Veröff: SZ 2002/100

TE OGH 2003-04-29 1 Ob 73/03x

Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)

TE OGH 2003-08-05 7 Ob 149/03t

Auch; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)

TE OGH 2007-04-18 8 Ob 163/06p

Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T4)

TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2013-06-18 4 Ob 245/12a

Auch

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 197/15x

Auch

TE OGH 2016-04-27 3 Ob 7/16z

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037161