OGH
RS0037161
07.11.1972
5Ob217/72; 2Ob564/79; 7Ob7/82; 8Ob22/93; 1Ob606/95; 2Ob222/01p; 1Ob15/02s; 7Ob179/02b; 1Ob73/03x; 7Ob149/03t; 8Ob163/06p; 9Ob4/09t; 4Ob245/12a; 4Ob197/15x; 3Ob7/16z
ZPO §182
Der Richter darf eine Klage wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches erst abweisen, wenn er auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dies gilt auch im Anwaltsprozess.
TE OGH 1972-11-07 5 Ob 217/72
TE OGH 1979-09-18 2 Ob 564/79
TE OGH 1982-02-11 7 Ob 7/82
Auch; Beisatz: Die Unbestimmtheit und Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt nicht die sofortige Klagsabweisung. (T1)
TE OGH 1994-07-14 8 Ob 22/93
Auch
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 606/95
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2001-09-20 2 Ob 222/01p
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s
Beis wie T1
TE OGH 2002-08-07 7 Ob 179/02b
Veröff: SZ 2002/100
TE OGH 2003-04-29 1 Ob 73/03x
Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)
TE OGH 2003-08-05 7 Ob 149/03t
Auch; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)
TE OGH 2007-04-18 8 Ob 163/06p
Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T4)
TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2013-06-18 4 Ob 245/12a
Auch
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 197/15x
Auch
TE OGH 2016-04-27 3 Ob 7/16z
Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037161