Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013984

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

3Ob117/72; 1Ob216/73; 7Ob56/74 (7Ob57/74); 2Ob18/75; 4Ob592/76; 2Ob519/81; 7Ob586/83; 4Ob532/88; 4Ob516/90; 8Ob701/89; 4Ob52/95; 7Ob67/99z; 8Ob232/99x; 7Ob244/00h; 2Ob158/01a; 8ObA29/03b; 6Ob190/10z; 3Ob103/12m; 4Ob52/13w; 5Ob33/14k; 7Ob59/15z; 9ObA18/17p; 5Ob131/22h; 7Ob121/24f; 7Ob107/25y

Norm

ABGB §861

ABGB §869

Rechtssatz

Ein Vertrag kommt erst mit der Einigung der vertragschließenden Teile über die Hauptpunkte und Nebenpunkte zustande.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-10-12 3 Ob 117/72

TE OGH 1974-01-16 1 Ob 216/73

TE OGH 1974-05-09 7 Ob 56/74

TE OGH 1975-04-10 2 Ob 18/75

TE OGH 1977-01-11 4 Ob 592/76

Auch

TE OGH 1981-10-06 2 Ob 519/81

TE OGH 1983-05-26 7 Ob 586/83

Auch

TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88

Auch; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244

TE OGH 1990-05-30 4 Ob 516/90

Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt. Soweit ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T1)

TE OGH 1990-07-26 8 Ob 701/89

Vgl; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T2)

TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/178

TE OGH 1999-03-30 7 Ob 67/99z

Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. War eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - unter Umständen auch bloß unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T3)

TE OGH 2000-03-09 8 Ob 232/99x

Auch; Beis wie T3 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T4)

TE OGH 2001-01-23 7 Ob 244/00h

TE OGH 2001-09-20 2 Ob 158/01a

Auch; Beis wie T1 nur: Soweit ein Teil beim Abschluss des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T5); Beisatz: Hier: Syndizierung von verkauften Aktien als wesentlicher Vertragspunkt bei einem Beteiligungserwerb. (T6)

TE OGH 2003-09-18 8 ObA 29/03b

Beisatz: Hier waren die Verwendung der Abfindungssumme, der Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Frage des Urlaubsverbrauches offen; daher keine Einigung aber einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. (T7)

TE OGH 2010-10-11 6 Ob 190/10z

Vgl auch

TE OGH 2012-08-08 3 Ob 103/12m

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2013-04-17 4 Ob 52/13w

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2014-03-13 5 Ob 33/14k

Auch

TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z

TE OGH 2017-05-24 9 ObA 18/17p

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h

vgl; Beisatz wie T1

TE OGH 2024-08-28 7 Ob 121/24f

Beisatz: Hier: Kaufvertrag (T8)

TE OGH 2025-10-22 7 Ob 107/25y

vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013984