OGH
RS0013984
22.10.2025
3Ob117/72; 1Ob216/73; 7Ob56/74 (7Ob57/74); 2Ob18/75; 4Ob592/76; 2Ob519/81; 7Ob586/83; 4Ob532/88; 4Ob516/90; 8Ob701/89; 4Ob52/95; 7Ob67/99z; 8Ob232/99x; 7Ob244/00h; 2Ob158/01a; 8ObA29/03b; 6Ob190/10z; 3Ob103/12m; 4Ob52/13w; 5Ob33/14k; 7Ob59/15z; 9ObA18/17p; 5Ob131/22h; 7Ob121/24f; 7Ob107/25y
ABGB §861
ABGB §869
Ein Vertrag kommt erst mit der Einigung der vertragschließenden Teile über die Hauptpunkte und Nebenpunkte zustande.
TE OGH 1972-10-12 3 Ob 117/72
TE OGH 1974-01-16 1 Ob 216/73
TE OGH 1974-05-09 7 Ob 56/74
TE OGH 1975-04-10 2 Ob 18/75
TE OGH 1977-01-11 4 Ob 592/76
Auch
TE OGH 1981-10-06 2 Ob 519/81
TE OGH 1983-05-26 7 Ob 586/83
Auch
TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88
Auch; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
TE OGH 1990-05-30 4 Ob 516/90
Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt. Soweit ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T1)
TE OGH 1990-07-26 8 Ob 701/89
Vgl; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T2)
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/178
TE OGH 1999-03-30 7 Ob 67/99z
Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. War eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - unter Umständen auch bloß unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T3)
TE OGH 2000-03-09 8 Ob 232/99x
Auch; Beis wie T3 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T4)
TE OGH 2001-01-23 7 Ob 244/00h
TE OGH 2001-09-20 2 Ob 158/01a
Auch; Beis wie T1 nur: Soweit ein Teil beim Abschluss des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T5); Beisatz: Hier: Syndizierung von verkauften Aktien als wesentlicher Vertragspunkt bei einem Beteiligungserwerb. (T6)
TE OGH 2003-09-18 8 ObA 29/03b
Beisatz: Hier waren die Verwendung der Abfindungssumme, der Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Frage des Urlaubsverbrauches offen; daher keine Einigung aber einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. (T7)
TE OGH 2010-10-11 6 Ob 190/10z
Vgl auch
TE OGH 2012-08-08 3 Ob 103/12m
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2013-04-17 4 Ob 52/13w
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2014-03-13 5 Ob 33/14k
Auch
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z
TE OGH 2017-05-24 9 ObA 18/17p
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2024-08-28 7 Ob 121/24f
Beisatz: Hier: Kaufvertrag (T8)
TE OGH 2025-10-22 7 Ob 107/25y
vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013984