Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0001660

Entscheidungsdatum

12.10.1972

Geschäftszahl

3Ob110/72 (3Ob111/72); 3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob81/73); 3Ob53/92 (3Ob54/92); 3Ob153/94; 3Ob193/06p; 3Ob241/07y; 4Ob66/13d; 3Ob167/13z; 3Ob12/16k; 3Ob180/18v

Norm

EO §35 E; EO §35 K; EO §36 F

Rechtssatz

Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach Paragraph 36, EO wirkt nur für die betreffende Exekution (SZ 42/32, 3 Ob 97/69).

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-10-12 3 Ob 110/72

TE OGH 1973-06-05 3 Ob 76/73

TE OGH 1992-05-27 3 Ob 53/92

nur: Das Urteil in einem Prozess nach Paragraph 36, EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T1)

TE OGH 1996-01-24 3 Ob 153/94

Auch; nur: Mit der Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach Paragraph 36, EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T2)

TE OGH 2006-10-19 3 Ob 193/06p

Vgl auch; Beisatz: Die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch. (T3)

TE OGH 2008-01-30 3 Ob 241/07y

Beisatz: Hier: Die seinerzeitige Oppositionsklage und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch weisen keine identen Streitgegenstände auf. (T4)

TE OGH 2013-05-23 4 Ob 66/13d

Auch; nur: Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. (T5)

TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z

Auch; nur T5

TE OGH 2016-02-17 3 Ob 12/16k

Auch

TE OGH 2018-10-24 3 Ob 180/18v

Auch; nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001660