OGH
RS0000337
30.01.2025
3Ob101/72; 3Ob151/75; 3Ob110/83; 3Ob1019/86; 3Ob116/14a; 5Ob55/24k
EO §7 Ab
EO §35 Af
Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu prüfen. Ebenso kann Verjährung des vollstreckbaren Anspruches nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, weil auf sie nur über Antrag Bedacht zu nehmen ist.
TE OGH 1972-10-05 3 Ob 101/72
EvBl 1973/80 S 184
TE OGH 1975-10-28 3 Ob 151/75
nur: Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen
eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht
im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu
prüfen. (T1)
TE OGH 1983-09-07 3 Ob 110/83
TE OGH 1986-06-18 3 Ob 1019/86
Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt der Volljährigkeit ist keine nach
Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende
Exekutionstitels eingetretene den Unterhaltsanspruch aufhebende
Tatsache. (T2)
TE OGH 2014-07-23 3 Ob 116/14a
Auch; Beisatz: Dies muss ebenso für den Ablauf einer Präklusivfrist (hier: Paragraph 1111, ABGB) gelten. (T3)
TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000337