Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0000337

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

3Ob101/72; 3Ob151/75; 3Ob110/83; 3Ob1019/86; 3Ob116/14a; 5Ob55/24k

Norm

EO §7 Ab

EO §35 Af

Rechtssatz

Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu prüfen. Ebenso kann Verjährung des vollstreckbaren Anspruches nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, weil auf sie nur über Antrag Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-10-05 3 Ob 101/72

EvBl 1973/80 S 184

TE OGH 1975-10-28 3 Ob 151/75

nur: Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen

eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht

im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu

prüfen. (T1)

TE OGH 1983-09-07 3 Ob 110/83

TE OGH 1986-06-18 3 Ob 1019/86

Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt der Volljährigkeit ist keine nach

Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende

Exekutionstitels eingetretene den Unterhaltsanspruch aufhebende

Tatsache. (T2)

TE OGH 2014-07-23 3 Ob 116/14a

Auch; Beisatz: Dies muss ebenso für den Ablauf einer Präklusivfrist (hier: Paragraph 1111, ABGB) gelten. (T3)

TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000337