Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.10.1972

Geschäftszahl

1Ob182/72; 3Ob212/73; 1Ob737/81; 1Ob675/87; 6Ob546/91; 1Ob2315/96i;

6Ob376/97f; 3Ob367/97k; 3Ob65/99a; 1Ob41/02i; 7Ob17/03f; 7Ob174/08a;

6Ob269/09s; 3Ob4/10z

Norm

ABGB §1118 C

Rechtssatz

Unter erheblich nachteiligem Gebrauch ist auch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen zu verstehen (so schon MietSlg 9452, 22342, 23184 ua).

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/10/04 1 Ob 182/72

Veröff: MietSlg 24167

TE OGH 1973/12/11 3 Ob 212/73

TE OGH 1981/11/18 1 Ob 737/81

Auch; Veröff: MietSlg 33197

TE OGH 1987/11/11 1 Ob 675/87

TE OGH 1991/06/20 6 Ob 546/91

TE OGH 1997/04/29 1 Ob 2315/96i

TE OGH 1998/02/26 6 Ob 376/97f

TE OGH 1998/04/15 3 Ob 367/97k

TE OGH 1999/10/28 3 Ob 65/99a

Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauernde beziehungsweise wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T1)

TE OGH 2002/02/26 1 Ob 41/02i

TE OGH 2003/02/12 7 Ob 17/03f

TE OGH 2008/10/22 7 Ob 174/08a

TE OGH 2010/01/14 6 Ob 269/09s

Bem: Hier: In der länger dauernden Benützung eines Ofens trotz Anschluss- und Aufstellungsmängel, weil ein Rauchfangkehrer trotz Hinweis nicht beigezogen und der Anschluss und die Aufstellung von einem Nichtfachmann durchgeführt wurde, und der daraus resultierenden Substanzgefährdung liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch. (T2)

TE OGH 2010/01/27 3 Ob 4/10z

Rechtssatznummer

RS0021053