Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.1972

Geschäftszahl

4Ob338/72; 4Ob319/76

Norm

UWG §1 C5c;

UWG §25;

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils durch die siegreiche Partei auf eigene Kosten setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/10/03 4 Ob 338/72

Veröff: ÖBl 1974,30

TE OGH 1976/09/07 4 Ob 319/76

Beisatz: Keinesfalls berechtigtes Interesse bei Fehlen einer ernsthaften Störung der Geschäftstätigkeit sowie auch zur subjektiven wirtschaftlichen Notwendigkeit der beanstandeten Veröffentlichung (einstweiligen Verfügung). (T1)

Rechtssatznummer

RS0077897