Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.1972

Geschäftszahl

3Ob108/72 (3Ob109/72)

Norm

EO §196;

Rechtssatz

"Gleichzeitig" bedeutet nach dieser Bestimmung, daß der Erlag und Nachweis zwar nicht schon bei der Anbringung des Überbotes, aber doch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen geschehen müsse vergleiche JBl 1890,361). Auch diese Voraussetzung ist wie die anderen der Paragraphen 195 und 196 EO für die Wirksamkeit eines Überbotes unerläßlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/09/28 3 Ob 108/72

EvBl 1973/56 S 132

Rechtssatznummer

RS0002924