OGH
28.09.1972
3Ob108/72 (3Ob109/72)
EO §196;
"Gleichzeitig" bedeutet nach dieser Bestimmung, daß der Erlag und Nachweis zwar nicht schon bei der Anbringung des Überbotes, aber doch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen geschehen müsse vergleiche JBl 1890,361). Auch diese Voraussetzung ist wie die anderen der Paragraphen 195 und 196 EO für die Wirksamkeit eines Überbotes unerläßlich.
TE OGH 1972/09/28 3 Ob 108/72
EvBl 1973/56 S 132
RS0002924