Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.1972

Geschäftszahl

4Ob339/72

Norm

UWG §1 C5c;

Rechtssatz

Kritische Äußerungen eines Kunden über seine Produkte geben einem Gewerbetreibenden keinesfalls das Recht, seinerseits einen Konkurrenten durch herabsetzende Tatsachenbehauptungen anzugreifen. Hier fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer zulässigen Abwehrhandlung, nämlich an einem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/09/12 4 Ob 339/72

Veröff: ÖBl 1973,80

Rechtssatznummer

RS0077807