OGH
12.09.1972
4Ob339/72
UWG §1 C5c;
Kritische Äußerungen eines Kunden über seine Produkte geben einem Gewerbetreibenden keinesfalls das Recht, seinerseits einen Konkurrenten durch herabsetzende Tatsachenbehauptungen anzugreifen. Hier fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer zulässigen Abwehrhandlung, nämlich an einem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers.
TE OGH 1972/09/12 4 Ob 339/72
Veröff: ÖBl 1973,80
RS0077807