Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0005307

Entscheidungsdatum

12.09.1972

Geschäftszahl

4Ob334/72; 1Ob586/76; 4Ob538/81; 5Ob555/83; 7Ob600/86; 10Ob2433/96h; 2Ob11/98a; 1Ob16/01m; 4Ob67/03m; 1Ob233/05d; 4Ob122/06d; 2Ob169/07b; 3Ob202/09s; 7Ob59/11v; 7Ob53/15t; 3Ob152/16y

Norm

EO §389 I; EO §389 II; EO §389 VA; IPRG §4 Abs1; UWG §1 B; UWG §24; ZPO §271; ZPO §274

Rechtssatz

Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist, kann die EV ohne Bescheinigung der rechtlichen Grundlage erlassen werden (4 Ob 381/71). Wenn aber der geltend gemachte Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt werden muss, sind bereits dem Erstgericht nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches, sondern auch dessen rechtliche Grundlage zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-09-12 4 Ob 334/72

Veröff: SZ 45/94 = EvBl 1973/53 S 129 = ÖBl 1973,19 = JBl 1973,530

TE OGH 1976-03-28 1 Ob 586/76

Beisatz: Jedoch bedürfen jene ausländischen Normen keiner Bescheinigung, die vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden können (Hier: für das italienische wie für das Schweizer / allenfalls "internationale Handels- = / Recht für die Verpflichtung, Handelsverträge einzuhalten und für die Verletzung solcher Verträge Schadenersatz zu leisten). (T1)

TE OGH 1981-07-07 4 Ob 538/81

TE OGH 1983-03-22 5 Ob 555/83

Vgl aber; Beisatz: Die Angemessenheit der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falles ab. (T2)

TE OGH 1986-07-10 7 Ob 600/86

Vgl auch; Veröff: SZ 59/128 = BankArch 1986,486 (Koziol) = JBl 1987,115 = IPRAX 1988,33 (Morscher,40) = RdW 1986,341

TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2433/96h

Auch; nur: Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. (T3)

Beis wie T2; Beisatz: Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, die Entscheidung also nicht den geringsten Aufschub verträgt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen. (T4)

TE OGH 1998-02-12 2 Ob 11/98a

nur: Widerspricht dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. (T5)

Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen. (T6)

TE OGH 2001-06-26 1 Ob 16/01m

Vgl; Beisatz: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. (T7) Beisatz: Das angemessene Ausmaß der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab. (T8)

Beis wie T6

TE OGH 2003-06-24 4 Ob 67/03m

Auch; Beisatz: Ist auch das anwendbare fremde Recht nicht als Anspruchsgrundlage zu beurteilen, die der Kläger gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO zu bescheinigen hat, muss doch der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muss er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt. (T9)

Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T10)

Beis wie T6

TE OGH 2006-03-07 1 Ob 233/05d

Auch; Beisatz: Hier: Tschechische Wettbewerbsnormen. (T11)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 122/06d

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von Paragraph 4, Absatz 2, IPRG Rechnung zu tragen. (T12)

TE OGH 2007-09-27 2 Ob 169/07b

Vgl; Beis ähnlich wie T4

TE OGH 2009-10-22 3 Ob 202/09s

Auch; Beis wie T10

TE OGH 2011-07-06 7 Ob 59/11v

Auch

TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t

Vgl; Beisatz: Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben. (T13)

TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005307