OGH
RS0027587
07.09.1972
2Ob36/72; 8Ob252/82; 2Ob135/04y; 2Ob183/06k; 2Ob21/07p; 2Ob121/14d
ABGB §1311 IIb; StVO §68
Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in Paragraph 68, StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz 2, StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.
TE OGH 1972-09-07 2 Ob 36/72
Veröff: ZVR 1973/142 S 202
TE OGH 1983-04-21 8 Ob 252/82
nur: Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in Paragraph 68, StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. (T1) Beisatz: Entfernen der Füße von den Pedalen. (T2) Veröff: ZVR 1984/224 S 226
TE OGH 2005-07-07 2 Ob 135/04y
Auch; Beisatz: Es ist nach diesen Vorschriften auch einem Fahrzeuglenker verboten, Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern an ihrem Fahrzeug anhängen zu lassen, um diese zu ziehen. (T3)
TE OGH 2007-01-18 2 Ob 183/06k
Beisatz: Die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO (hier: Radfahren auf der Straße anstatt auf der Radfahranlage) steht mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T4)
TE OGH 2007-12-17 2 Ob 21/07p
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/199
TE OGH 2014-10-23 2 Ob 121/14d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027587