Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0027587

Entscheidungsdatum

07.09.1972

Geschäftszahl

2Ob36/72; 8Ob252/82; 2Ob135/04y; 2Ob183/06k; 2Ob21/07p; 2Ob121/14d

Norm

ABGB §1311 IIb; StVO §68

Rechtssatz

Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in Paragraph 68, StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz 2, StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-09-07 2 Ob 36/72

Veröff: ZVR 1973/142 S 202

TE OGH 1983-04-21 8 Ob 252/82

nur: Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in Paragraph 68, StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. (T1) Beisatz: Entfernen der Füße von den Pedalen. (T2) Veröff: ZVR 1984/224 S 226

TE OGH 2005-07-07 2 Ob 135/04y

Auch; Beisatz: Es ist nach diesen Vorschriften auch einem Fahrzeuglenker verboten, Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern an ihrem Fahrzeug anhängen zu lassen, um diese zu ziehen. (T3)

TE OGH 2007-01-18 2 Ob 183/06k

Beisatz: Die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO (hier: Radfahren auf der Straße anstatt auf der Radfahranlage) steht mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T4)

TE OGH 2007-12-17 2 Ob 21/07p

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/199

TE OGH 2014-10-23 2 Ob 121/14d

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027587