OGH
RS0021733
15.10.2024
1Ob188/72; 1Ob62/73; 5Ob2104/96i; 2Ob258/97y; 10ObS185/01f; 10ObS370/01m; 10ObS121/07b; 3Ob186/09p; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 2Ob173/21m; 4Ob17/23p; 2Ob47/24m
ABGB §92 C6
ABGB §1152 C5
MG §19 Abs2 Z11 A
Eine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben.
TE OGH 1972-08-30 1 Ob 188/72
Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031
TE OGH 1973-04-04 1 Ob 62/73
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72
TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2104/96i
Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1)
TE OGH 1997-10-09 2 Ob 258/97y
Ähnlich
TE OGH 2001-07-30 10 ObS 185/01f
Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2)
Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3)
TE OGH 2002-05-14 10 ObS 370/01m
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4)
TE OGH 2007-12-18 10 ObS 121/07b
Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5)
Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202
TE OGH 2009-10-22 3 Ob 186/09p
Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7)
TE OGH 2012-04-18 3 Ob 237/11s
Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8)
TE OGH 2014-03-19 3 Ob 241/13g
Auch
TE OGH 2014-05-21 3 Ob 31/14a
Vgl
TE OGH 2020-04-20 3 Ob 35/20y
Vgl; nur T5
TE OGH 2021-11-25 2 Ob 173/21m
Beisatz nur wie T5
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/104
TE OGH 2023-06-27 4 Ob 17/23p
nur T5
Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T9)
TE OGH 2024-10-15 2 Ob 47/24m
vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde. (T10)
nur: Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. (T11)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021733