Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021733

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

1Ob188/72; 1Ob62/73; 5Ob2104/96i; 2Ob258/97y; 10ObS185/01f; 10ObS370/01m; 10ObS121/07b; 3Ob186/09p; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 2Ob173/21m; 4Ob17/23p; 2Ob47/24m

Norm

ABGB §92 C6

ABGB §1152 C5

MG §19 Abs2 Z11 A

Rechtssatz

Eine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-08-30 1 Ob 188/72

Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031

TE OGH 1973-04-04 1 Ob 62/73

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72

TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2104/96i

Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1)

TE OGH 1997-10-09 2 Ob 258/97y

Ähnlich

TE OGH 2001-07-30 10 ObS 185/01f

Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2)

Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3)

TE OGH 2002-05-14 10 ObS 370/01m

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4)

TE OGH 2007-12-18 10 ObS 121/07b

Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5)

Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202

TE OGH 2009-10-22 3 Ob 186/09p

Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7)

TE OGH 2012-04-18 3 Ob 237/11s

Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8)

TE OGH 2014-03-19 3 Ob 241/13g

Auch

TE OGH 2014-05-21 3 Ob 31/14a

Vgl

TE OGH 2020-04-20 3 Ob 35/20y

Vgl; nur T5

TE OGH 2021-11-25 2 Ob 173/21m

Beisatz nur wie T5

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/104

TE OGH 2023-06-27 4 Ob 17/23p

nur T5

Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T9)

TE OGH 2024-10-15 2 Ob 47/24m

vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde. (T10)

nur: Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021733