Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1972

Geschäftszahl

4Ob562/72

Norm

ZPO §372;

Rechtssatz

Die Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 372, ZPO nicht ableiten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/07/11 4 Ob 562/72

Rechtssatznummer

RS0040577