Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1972

Geschäftszahl

4Ob328/72; 4Ob221/04k

Norm

UWG §9 A;

UWG §9 C4b;

Rechtssatz

Paragraph 9, UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - müssen daher unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/07/11 4 Ob 328/72

Veröff: ÖBl 1973,41

TE OGH 2004/11/09 4 Ob 221/04k

Rechtssatznummer

RS0079117