OGH
11.07.1972
4Ob328/72; 4Ob221/04k
UWG §9 A;
UWG §9 C4b;
Paragraph 9, UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - müssen daher unberücksichtigt bleiben.
TE OGH 1972/07/11 4 Ob 328/72
Veröff: ÖBl 1973,41
TE OGH 2004/11/09 4 Ob 221/04k
RS0079117