OGH
04.07.1972
4Ob327/72; 4Ob367/81
UWG §1 D2d;
Sittenwidrige Behinderung der Werbung und des Absatzes eines Erzeugers von Kopierpapier bzw Zwischenträgerpapier durch einen Händler, der das in Originalverpackung gelieferte Papier umpackt, um es zu zerschneiden und dann billiger zu verkaufen, dabei aber nicht nur die - die Marke des Herstellers tragende - Originalverpackung beseitigt, sondern durch das Umpacken auch die Gefahr einer Qualitätsminderung dieser lichtempfindlichen Papiere herbeiführt.
TE OGH 1972/07/04 4 Ob 327/72
Beisatz: 3 M Kopierpapier römisch eins. (T1) Veröff: ÖBl 1973,82
TE OGH 1981/07/07 4 Ob 367/81
Beisatz: 3 M Kopierpapier römisch II. (T2)
RS0078125