Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.1972

Geschäftszahl

4Ob327/72; 4Ob367/81

Norm

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Sittenwidrige Behinderung der Werbung und des Absatzes eines Erzeugers von Kopierpapier bzw Zwischenträgerpapier durch einen Händler, der das in Originalverpackung gelieferte Papier umpackt, um es zu zerschneiden und dann billiger zu verkaufen, dabei aber nicht nur die - die Marke des Herstellers tragende - Originalverpackung beseitigt, sondern durch das Umpacken auch die Gefahr einer Qualitätsminderung dieser lichtempfindlichen Papiere herbeiführt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/07/04 4 Ob 327/72

Beisatz: 3 M Kopierpapier römisch eins. (T1) Veröff: ÖBl 1973,82

TE OGH 1981/07/07 4 Ob 367/81

Beisatz: 3 M Kopierpapier römisch II. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078125