OGH
RS0060671
27.06.1972
5Ob118/72 (5Ob119/72); 5Ob91/03y; 5Ob250/15y
GBG §33 Abs1 litb
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. Paragraph 31, Absatz 6, GBG kommt hier nicht zur Anwendung.
TE OGH 1972-06-27 5 Ob 118/72
Veröff: EvBl 1973/19 S 47
TE OGH 2003-06-02 5 Ob 91/03y
nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). (T1); Beisatz: Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T2)
TE OGH 2016-01-25 5 Ob 250/15y
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060671