Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031580

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

2Ob82/72 (2Ob83/72); 2Ob154/76; 8Ob167/76; 2Ob3/77; 8Ob91/77; 8Ob101/78 (8Ob102/78); 2Ob90/78; 2Ob215/79 (2Ob216/79); 8Ob65/80 (8Ob121/80); 8Ob37/87 (8Ob38/87); 2Ob32/88; 2Ob33/92; 2Ob239/18p; 7Ob170/25p

Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Die Dauer der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. Diese materielle Voraussetzung des Anspruches ist vom Kläger zu beweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-06-22 2 Ob 82/72

Veröff: SZ 45/73

TE OGH 1976-10-08 2 Ob 154/76

Veröff: ZVR 1978/22 S 19

TE OGH 1976-12-22 8 Ob 167/76

nur: Die Dauer der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. (T1) Veröff: ZVR 1978/23 S 21

TE OGH 1977-02-24 2 Ob 3/77

Beisatz: Stand aber Getötete im Zeitpunkt seines Ablebens im vierundfünfzigsten Lebensjahr und litt an keinen Krankheiten, die sein Leben ohne den Unfall hätte verkürzen können, bedarf die Frage der Lebenserwartung keiner Klärung durch seinen Sachverständiger aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, es ist vielmehr davon auszugehen, daß er das Pensionsalter (mit dem das Klagbegehren hier zeitlich begrenzt ist) erreicht hätte, weil seine Lebenserwartung nach den vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Sterbetafeln zwölf Jahre übersteigt. (T2)

TE OGH 1977-06-29 8 Ob 91/77

nur T1

TE OGH 1978-06-14 8 Ob 101/78

nur T1

TE OGH 1978-06-29 2 Ob 90/78

Beisatz: Doch ist diese Ermittlung dann nicht erforderlich, wenn nach den Umständen des Falles schon auf Grund der Lebenserfahrung (Paragraph 269, ZPO) angenommen werden kann, daß der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten überlebt hätte. (T3) Veröff: ZVR 1979/43 S 52

TE OGH 1980-04-15 2 Ob 215/79

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1980-06-12 8 Ob 65/80

nur T1

TE OGH 1987-11-19 8 Ob 37/87

nur: Die Dauer der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. (T4) Veröff: EvBl 1988/80 S 400 = SZ 60/249 = ZVR 1988/141 S 312

TE OGH 1988-08-30 2 Ob 32/88

nur T1; Veröff: ZVR 1988/109 S 183

TE OGH 1992-12-16 2 Ob 33/92

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2019-06-25 2 Ob 239/18p

nur T4; Beisatz: Daher enden grundsätzlich Schadenersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger gemäß Paragraph 1327, ABGB spätestens zu jenem Zeitpunkt, in dem der Getötete auch ohne das schädigende Ereignis verstorben wäre. (T5)

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 170/25p

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031580