OGH
RS0040237
25.04.1972
4Ob543/72; 10ObS239/98i; 10ObS362/99d; 10ObS398/01d; 9ObA119/06z; 5Ob6/10h; 6Ob38/17g; 6Ob129/18s; 10Ob39/21i
ZPO §269
Offenkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist.
TE OGH 1972-04-25 4 Ob 543/72
TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i
Auch
TE OGH 2000-01-25 10 ObS 362/99d
Auch; Beisatz: Dazu gehören insbesondere auch Schlussfolgerungen und Erkenntnisse, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen hergeleitet werden können. (T1)
TE OGH 2002-02-12 10 ObS 398/01d
TE OGH 2007-12-19 9 ObA 119/06z
TE OGH 2010-06-22 5 Ob 6/10h
Vgl; Beisatz: Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. (T2)
TE OGH 2017-03-29 6 Ob 38/17g
Beisatz: Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen. (T3)
TE OGH 2018-10-25 6 Ob 129/18s
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit des Einbaus eines Treppenlifts in einem Stiegenhaus kann nicht als allgemeinkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO angesehen werden. (T4)
TE OGH 2022-01-25 10 Ob 39/21i
Beis wie T2; Beisatz: Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040237