Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031224

Entscheidungsdatum

20.04.1972

Geschäftszahl

2Ob49/72; 2Ob242/98x; 2Ob103/10a; 2Ob181/19k

Norm

ABGB §1325 E3; ABGB §1375 B

Rechtssatz

Ein sofortiges Anerkenntnis einer (wegen Lebensgefahr des Verletzten) erhobenen vorläufigen Schmerzengeldforderung durch den Schädiger hindert nicht die Geltendmachung einer Abgeltung für später auftretende Schmerzen und Dauerfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-04-20 2 Ob 49/72

Veröff: ZVR 1973/93 S 114

TE OGH 1998-10-15 2 Ob 242/98x

Ähnlich; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil. (T1); Beisatz: Im Zeitpunkt der Klagseinbringung war der Klägerin eine verläßliche Abschätzung künftiger Schmerzen typischerweise nicht möglich, wenn sie nicht selbst über entsprechende medizinische Fachkenntnisse verfügte oder umfassende Privatgutachten eingeholt hatte, wozu sie nicht verpflichtet war. (T2)

TE OGH 2011-02-17 2 Ob 103/10a

Vgl; Vgl Beis wie T2

TE OGH 2020-06-29 2 Ob 181/19k

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031224