OGH
RS0031224
20.04.1972
2Ob49/72; 2Ob242/98x; 2Ob103/10a; 2Ob181/19k
ABGB §1325 E3; ABGB §1375 B
Ein sofortiges Anerkenntnis einer (wegen Lebensgefahr des Verletzten) erhobenen vorläufigen Schmerzengeldforderung durch den Schädiger hindert nicht die Geltendmachung einer Abgeltung für später auftretende Schmerzen und Dauerfolgen.
TE OGH 1972-04-20 2 Ob 49/72
Veröff: ZVR 1973/93 S 114
TE OGH 1998-10-15 2 Ob 242/98x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil. (T1); Beisatz: Im Zeitpunkt der Klagseinbringung war der Klägerin eine verläßliche Abschätzung künftiger Schmerzen typischerweise nicht möglich, wenn sie nicht selbst über entsprechende medizinische Fachkenntnisse verfügte oder umfassende Privatgutachten eingeholt hatte, wozu sie nicht verpflichtet war. (T2)
TE OGH 2011-02-17 2 Ob 103/10a
Vgl; Vgl Beis wie T2
TE OGH 2020-06-29 2 Ob 181/19k
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031224