OGH
11.04.1972
4Ob312/72; 4Ob139/93; 4Ob39/95; 4Ob42/08t
UWG §2 D5
Ein zum Großhandel und Kleinhandel mit Konfektionsbekleidung berechtigter Unternehmer, der im eigenen Betrieb überhaupt keine Kleidungsstücke herstellt, sondern sein gesamtes Sortiment - wenn auch aus dem von ihm gekauften Material, nach den Entwürfen seines Designers und unter laufender Überprüfung durch bei ihm abgestellte Schneidermeister - in Lohnwerkstätten anfertigen lässt, darf sich nicht als "Erzeuger" bezeichnen und mit der Ankündigung eines "direkten Erzeugerbezuges" werben.
TE OGH 1972/04/11 4 Ob 312/72
Veröff: SZ 45/44 = ÖBl 1972,65
TE OGH 1993/11/02 4 Ob 139/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Damenbekleidung, Herrenbekleidung und Kinderbekleidung" zum Fabrikspreis, obwohl nur Kinderbekleidung selbst erzeugt. (T1)
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 39/95
Vgl aber; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)
TE OGH 2008/04/08 4 Ob 42/08t
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts können eine zur Irreführung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 sein. (T3); Beisatz: Hier: Klavierhersteller. (T4)
RS0078429