Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070844

Entscheidungsdatum

31.07.2013

Geschäftszahl

5Ob16/72; 5Ob2085/96w; 5Ob2036/96i; 9Ob149/04h; 9Ob41/12p

Norm

NZwG §1

Rechtssatz

Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (Paragraph eins, NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-03-28 5 Ob 16/72

TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w

Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1)

TE OGH 1996-04-30 5 Ob 2036/96i

nur: Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. (T2)

Beisatz: Doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß Paragraph 323, ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, dass die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger. (T3)

Veröff: SZ 69/110

TE OGH 2005-02-02 9 Ob 149/04h

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/12

TE OGH 2013-07-31 9 Ob 41/12p

Auch; Beisatz: Hier: Berufung auf Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung. (T4); Veröff: SZ 2013/72

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070844