OGH
RS0070844
31.07.2013
5Ob16/72; 5Ob2085/96w; 5Ob2036/96i; 9Ob149/04h; 9Ob41/12p
NZwG §1
Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (Paragraph eins, NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.
TE OGH 1972-03-28 5 Ob 16/72
TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w
Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1)
TE OGH 1996-04-30 5 Ob 2036/96i
nur: Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. (T2)
Beisatz: Doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß Paragraph 323, ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, dass die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger. (T3)
Veröff: SZ 69/110
TE OGH 2005-02-02 9 Ob 149/04h
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/12
TE OGH 2013-07-31 9 Ob 41/12p
Auch; Beisatz: Hier: Berufung auf Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung. (T4); Veröff: SZ 2013/72
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070844