OGH
RS0059132
28.05.2024
7Ob62/72; 8Ob253/79; 2Ob208/82; 2Ob138/09x; 2Ob28/24t
EKHG §9 Abs2 G
StVO §19 Abs5 BV
Geringfügiges Überrollen der Mittellinie (dreißig Zentimeter) durch wartepflichtigen Linksabbieger - Zusammenstoß mit Geradeausführer, der auf seiner Fahrbahnhälfte noch reichlich Platz zum Fahren gehabt hätte.
TE OGH 1972-03-22 7 Ob 62/72
Veröff: VersR 1972,1154 = ZVR 1973/42 S 52
TE OGH 1980-02-21 8 Ob 253/79
Beisatz: Kollision mit einem Betonsockel infolge Fehlreaktion. (T1)
TE OGH 1982-11-09 2 Ob 208/82
Auch; Beisatz: Hier: Keine Vorrangverletzung. (T2)
TE OGH 2010-02-17 2 Ob 138/09x
Vgl; Beisatz: Auch wenn ein geringfügiges Überschreiten der Mittellinie bzw Fahrbahnmitte durch den Linksabbieger grundsätzlich noch keine Vorrangverletzung (iSd Paragraph 19, Absatz 5, StVO) begründet, ändert dies nichts daran, dass bei einer Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen iSd Paragraph 19, Absatz 7, StVO eine Vorrangverletzung auch dann eintreten kann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Fahrbahnmitte zwar nicht überschritten, den richtungsbeibehaltenden Bevorrangten aber dennoch durch seine Fahrweise zu einem jähen und unvermittelten Abbremsen genötigt hat. (T3)
TE OGH 2024-05-28 2 Ob 28/24t
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059132