OGH
RS0043773
16.03.1972
3Ob34/72; 8Ob623/84; 3Ob1001/91 (3Ob1002/91 -3Ob1007/91); 3Ob5/16f; 3Ob138/17s
ZPO §514 B
Bei der Prüfung, ob die Beschwer und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist, muß entweder vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung oder - soweit ein solcher vorliegt - vom Antrag (des Rechtsmittelwerbers) und vom Inhalt der hierüber getroffenen angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden. Im erstgenannten Fall liegt die Beschwer dann vor, wenn die Entscheidung, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet und ohne Überprüfung der sachlichen Einwände des Rechtsmittelwerbers, für diesen auch nur durch eine ihrer Rechtswirkungen nachteilig ist ("materielle Beschwer", Fasching römisch vier S 15 f). Die Prüfung, ob die Beschwer nach diesen Grundsätzen gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. Der Rechtsmittelwerber muß das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels daher weder behaupten noch bescheinigen.
TE OGH 1972-03-16 3 Ob 34/72
TE OGH 1984-11-08 8 Ob 623/84
Auch
TE OGH 1991-02-27 3 Ob 1001/91
nur: Die Prüfung, ob die Beschwer gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. (T1)
TE OGH 2016-05-18 3 Ob 5/16f
Vgl
TE OGH 2017-09-20 3 Ob 138/17s
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043773