OGH
RS0011778
18.12.2025
1Ob28/72; 2Ob198/25v
ABGB §484
ABGB §524
Ein Verstoß gegen die im Paragraph 484, ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.
TE OGH 1972-03-15 1 Ob 28/72
TE OGH 2025-12-18 2 Ob 198/25v
nur: Ein Verstoß gegen das Verbot, eine Dienstbarkeit zu erweitern, führt nicht zu deren (teilweisem) Erlöschen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011778