OGH
RS0060300
04.07.2024
3Ob13/72; 1Ob614/79; 4Ob600/79; 1Ob34/79; 5Ob26/81; 3Ob202/88; 4Ob504/89; 3Ob41/89; 5Ob38/93; 3Ob1003/96; 5Ob187/98f; 5Ob188/98b; 5Ob35/01k; 3Ob77/02y; 5Ob104/05p; 5Ob238/06w; 5Ob205/09x; 5Ob130/10v; 5Ob37/11v; 5Ob8/13g; 5Ob138/14a; 5Ob131/15y; 5Ob204/18p; 5Ob174/19b; 5Ob70/24s
GBG §9
GBG §130
Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (Paragraphen 26, f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden.
TE OGH 1972-03-02 3 Ob 13/72
Veröff: SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124
TE OGH 1979-05-16 1 Ob 614/79
nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. (T1)
TE OGH 1980-03-04 4 Ob 600/79
nur T1; Beisatz: Persönliche Dienstbarkeit angeblich als Grunddienstbarkeit eingetragen. (T2)
Veröff: NZ 1981,25
TE OGH 1980-04-16 1 Ob 34/79
nur T1; Veröff: JBl 1981,93 (Hoyer)
TE OGH 1981-09-29 5 Ob 26/81
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unzulässige Einverleibung eine Reallast des Wohnungsrechtes an einem ideellen Anteil. (T3)
Veröff: NZ 1982,188
TE OGH 1989-01-18 3 Ob 202/88
nur T1; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister, 340)
TE OGH 1989-02-07 4 Ob 504/89
nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. (T4)
TE OGH 1989-05-24 3 Ob 41/89
nur T1; Veröff: EvBl 1989/131 S 500
TE OGH 1993-05-25 5 Ob 38/93
Auch; nur: Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffen. (T5)
nur T4
TE OGH 1998-04-15 3 Ob 1003/96
nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet. (T6)
Beisatz: Sie sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen. (T7)
TE OGH 1998-09-15 5 Ob 187/98f
Auch; nur T4
TE OGH 1998-09-15 5 Ob 188/98b
Vgl auch; nur T4
TE OGH 2001-02-27 5 Ob 35/01k
Vgl auch; Beis wie T7
TE OGH 2003-05-28 3 Ob 77/02y
nur T1
TE OGH 2005-08-30 5 Ob 104/05p
nur T1
TE OGH 2007-03-06 5 Ob 238/06w
Beisatz: Hier: Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem nicht existenten Deckungsstock einer Pensionskasse. (T8)
TE OGH 2009-11-10 5 Ob 205/09x
Vgl auch; Beisatz: Das in stRsp vertretene Argument, Paragraph 9, GBG stelle eine taxative Aufzählung der einverleibungsfähigen bzw vormerkungsfähigen Rechte und Lasten dar, spricht nicht unbedingt dagegen, in anderen Gesetzen, vornehmlich im ABGB ausdrücklich zugelassene Einverleibungen zu bewilligen. (T9)
Beisatz: Paragraph 364 c, ABGB, Paragraph 1236, ABGB. (T10)
Veröff: SZ 2009/147
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 130/10v
nur T5; Bem: Hier: Im Grundbuch eingetragenes „Konkurrenzverbot“ im Sinne des Verbots, auf einer Liegenschaft bestimmte „Geschäfte zu errichten oder zu betreiben“. (T11)
Veröff: SZ 2010/158
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v
Auch; nur T1
TE OGH 2013-05-16 5 Ob 8/13g
Vgl; nur T5; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete Paragraph 130, GBG keine Handhabe. (T12)
Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen Paragraph 612, ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T13)
TE OGH 2014-09-04 5 Ob 138/14a
Vgl auch; Beis wie T12
TE OGH 2015-08-25 5 Ob 131/15y
Vgl auch; Beisatz: Keine Eintragungsfähigkeit eines nur zwischen Übergeber und Übernehmer auf den Todesfall vereinbarten Nachfolgerechts. (T14)
TE OGH 2019-03-20 5 Ob 204/18p
nur T4; Beis wie T7
TE OGH 2020-02-20 5 Ob 174/19b
nur T1; Beis wie T12
TE OGH 2024-07-04 5 Ob 70/24s
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060300