Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0036977

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

4Ob2/72; 8Ob154/78; 8Ob165/78; 7Ob618/78 (7Ob619/78-7Ob629/78); 8Ob81/79 (8Ob82/79); 2Ob504/80; 4Ob357/81; 1Ob715/81; 2Ob514/82; 4Ob539/83; 1Ob626/84; 4Ob152/83; 1Ob672/85; 6Ob582/87; 7Ob647/87; 1Ob672/89; 4Ob122/90; 9ObA171/90; 8Ob5/92; 9ObA284/93; 7Ob627/93; 9ObA180/94; 9Ob376/97b; 9Ob321/98s; 1Ob276/99s; 7Ob26/00z; 1Ob219/00p; 8Fsc1/03v; 7Ob66/04p; 7Ob273/05f; 10Ob80/05w; 10Ob99/11y; 9ObA9/15m; 9ObA52/15k; 6Ob178/21a; 6Ob15/22g; 6Ob213/22z; 6Ob44/23y; 5Ob180/24t

Norm

KO §7

ZPO §163

Rechtssatz

Während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO sind Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muss sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, KO geltend machen will (EvBl 1971/59). Wegen aller anderen Berufungsgründe kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Berufungsfrist eine neuerliche Berufung erheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-02-29 4 Ob 2/72

Veröff: JBl 1973,46 = SZ 45/19

TE OGH 1978-09-27 8 Ob 154/78

nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). (T1)

TE OGH 1978-11-08 8 Ob 165/78

nur T1; Veröff: SZ 51/150

TE OGH 1978-11-23 7 Ob 618/78

nur T1

TE OGH 1979-09-13 8 Ob 81/79

nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen. (T2)

TE OGH 1981-02-10 2 Ob 504/80

Auch; nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten. (T3) Beisatz: Darin liegt nicht eine Weiterführung des unterbrochenen Verfahrens "in Ansehung der anhängigen Streitsache" im Sinne des Paragraph 163, Absatz 2, ZPO. (T4)

TE OGH 1981-06-07 4 Ob 357/81

nur T2; Veröff: ÖBl 1982,92

TE OGH 1981-09-16 1 Ob 715/81

nur T2; Beisatz: Mit Ausnahme der der Wahrung der Unterbrechung dienenden und der Aufnahmehandlung gemäß Paragraph 164, ZPO. (T5) Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1982/86 S 299

TE OGH 1982-07-13 2 Ob 514/82

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1983,607

TE OGH 1983-04-12 4 Ob 539/83

nur T1; Veröff: JBl 1984,209

TE OGH 1984-08-31 1 Ob 626/84

nur T2; Veröff: GesRZ 1985,32

TE OGH 1985-01-15 4 Ob 152/83

nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. (T6)

TE OGH 1985-12-11 1 Ob 672/85

nur T2

TE OGH 1987-05-14 6 Ob 582/87

nur T6; nur: Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, KO geltend machen will. (T7)

TE OGH 1987-09-24 7 Ob 647/87

nur T1

TE OGH 1989-11-15 1 Ob 672/89

Vgl

TE OGH 1990-09-11 4 Ob 122/90

Vgl; Beisatz: Anfechtung des berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses zulässig - kein Fall des Paragraph 519, ZPO. (T8)

TE OGH 1990-09-12 9 ObA 171/90

nur T7; Veröff: RZ 1992/21 S 45

TE OGH 1992-03-26 8 Ob 5/92

nur T7

TE OGH 1994-01-26 9 ObA 284/93

nur T1

TE OGH 1994-03-23 7 Ob 627/93

nur T2

TE OGH 1994-10-12 9 ObA 180/94

Auch; nur T7

TE OGH 1998-01-14 9 Ob 376/97b

nur T6; nur T7

TE OGH 1999-02-10 9 Ob 321/98s

nur T1; nur T7

TE OGH 1999-10-27 1 Ob 276/99s

Vgl auch; nur T6; nur T7

TE OGH 2000-05-29 7 Ob 26/00z

Vgl; Beisatz: Die Aufnahme eines gemäß Paragraphen 155, ff ZPO unterbrochenen Verfahrens - hiezu zählen gemäß Paragraph 159, ZPO auch durch die Konkursordnung bewirkte Unterbrechungen - ist mittels Rekurses anfechtbar. (T9)

TE OGH 2000-10-06 1 Ob 219/00p

Auch; Beisatz: Während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens ist die Erhebung eines Rechtsmittels nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen Paragraph 7, KO geltend gemacht wird. Nur insoweit ist eine Anfechtung während der Verfahrensunterbrechung zulässig. (T10)

TE OGH 2003-02-27 8 Fsc 1/03v

Auch

TE OGH 2004-07-28 7 Ob 66/04p

Auch; Beis wie T10

TE OGH 2005-11-28 7 Ob 273/05f

Auch; nur T7; Beis wie T10

TE OGH 2006-01-24 10 Ob 80/05w

Auch

TE OGH 2012-02-14 10 Ob 99/11y

Auch

TE OGH 2015-03-20 9 ObA 9/15m

Auch

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 52/15k

Auch

TE OGH 2021-10-20 6 Ob 178/21a

Vgl; Beis nur wie T7; Beis wie T10

TE OGH 2022-11-18 6 Ob 15/22g

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Nach Ablauf der für diese Fälle bereits mit Zustellung der während der Unterbrechung gefällten Entscheidung beginnenden Rechtsmittelfrist kann die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Unterbrechungswirkung nicht mehr angefochten werden. (T11)

TE OGH 2023-04-18 6 Ob 213/22z

vgl

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 44/23y

vgl; Beisatz: Dies gilt auch für das Ruhen; während des Ruhens des Verfahrens ist ein Rechtsmittel mit dem Verstöße gegen die Ruhenswirkung aufgegriffen werden zulässig. (T12)

TE OGH 2025-09-23 5 Ob 180/24t

nur T7; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036977