Gericht

OPM

Entscheidungsdatum

23.02.1972

Geschäftszahl

OM5/71

Norm

MSchG §10;

MSchG §30;

Rechtssatz

Nur Traubensäfte, nicht aber auch andere alkoholfreie Getränke sind markenrechtlich gleichartig mit Weinen. Begriff der markenrechtlichen Warengleichartigkeit.

Veröff: PBl 1972,131 = ÖBl 1972,121

Rechtssatznummer

RS0105431