OPM
23.02.1972
OM5/71
MSchG §10;
MSchG §30;
Nur Traubensäfte, nicht aber auch andere alkoholfreie Getränke sind markenrechtlich gleichartig mit Weinen. Begriff der markenrechtlichen Warengleichartigkeit.
Veröff: PBl 1972,131 = ÖBl 1972,121
RS0105431