Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.1972

Geschäftszahl

4Ob307/72; 4Ob23/89; 4Ob46/95

Norm

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Sittenwidriges Verhalten des Mieters eines Geschäftslokals, der sich beim Abschluß des Mietvertrages dem Vermieter gegenüber verpflichtet hat, in dem Lokal nur ein ganz bestimmtes Gewerbe zu betreiben, dann aber in Kenntnis des Umstandes, daß diese Verpflichtung dem Schutz eines im selben Haus tätigen Mitbewerbers gegen Konkurrenzierung dienen sollte, seine Vertragspflicht verletzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/02/22 4 Ob 307/72

Veröff: MietSlg 24086

TE OGH 1989/03/14 4 Ob 23/89

Auch

TE OGH 1995/06/27 4 Ob 46/95

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verstoß gegen das ausdrückliche Konkurrenzverbot im Mietvertrag hinsichtlich des Betreibens eines Sportgeschäftes. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078832