OGH
RS0086182
10.02.1972
6Ob25/72
ABGB §145; ABGB §216; ABGB §251 B; AußStrG §16 BIII2b
Paragraph 145, AußStrG, wonach dem Erziehungsberechtigten ua die Befugnis zusteht, entwichene Kinder zurückzufordern, also ihren Aufenthalt zu bestimmen, kann nur angewendet werden, soweit eine Erziehung notwendig und auch möglich ist. Davon kann aber bei einem fünfundfünfzig Jahre alten Pflegebefohlenen (verlängerte Vormundschaft gemäß Paragraph 251, ABGB), der sich im übrigen seinen Lebensunterhalt selbst verdiente und die Voraussetzungen für eine Pension zu erfüllen vermochte, keine Rede sein. Die gegenteilige Ansicht ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.
TE OGH 1972-02-10 6 Ob 25/72
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086182