Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0086182

Entscheidungsdatum

10.02.1972

Geschäftszahl

6Ob25/72

Norm

ABGB §145; ABGB §216; ABGB §251 B; AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Paragraph 145, AußStrG, wonach dem Erziehungsberechtigten ua die Befugnis zusteht, entwichene Kinder zurückzufordern, also ihren Aufenthalt zu bestimmen, kann nur angewendet werden, soweit eine Erziehung notwendig und auch möglich ist. Davon kann aber bei einem fünfundfünfzig Jahre alten Pflegebefohlenen (verlängerte Vormundschaft gemäß Paragraph 251, ABGB), der sich im übrigen seinen Lebensunterhalt selbst verdiente und die Voraussetzungen für eine Pension zu erfüllen vermochte, keine Rede sein. Die gegenteilige Ansicht ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-02-10 6 Ob 25/72

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086182