OGH
RS0040115
02.02.1972
1Ob12/72 (1Ob13/72); 1Ob18/73; 1Ob67/73; 1Ob558/91; 2Ob89/11v
ZPO §266 DIII
Ein gerichtliches Geständnis - die gegenüber dem Gericht in der für Parteienerklärungen erforderlichen Form abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft - wirkt beweisbefreiend. Ein derartiges Geständnis löst dort, wo die Verhandlungsmaxime herrscht, weder eine Tatsachenfeststellung noch eine Beweiswürdigung aus und nötigt das Gericht, den unbestrittenen Sachverhalt sogleich zu subsumieren.
TE OGH 1972-02-02 1 Ob 12/72
TE OGH 1973-02-21 1 Ob 18/73
Veröff: EvBl 1974/29 S 71
TE OGH 1973-04-18 1 Ob 67/73
TE OGH 1991-09-18 1 Ob 558/91
Auch; nur: Ein gerichtliches Geständnis - die gegenüber dem Gericht in der für Parteienerklärungen erforderlichen Form abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft - wirkt beweisbefreiend. (T1)
TE OGH 2011-09-16 2 Ob 89/11v
Auch; nur T1