Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0040115

Entscheidungsdatum

02.02.1972

Geschäftszahl

1Ob12/72 (1Ob13/72); 1Ob18/73; 1Ob67/73; 1Ob558/91; 2Ob89/11v

Norm

ZPO §266 DIII

Rechtssatz

Ein gerichtliches Geständnis - die gegenüber dem Gericht in der für Parteienerklärungen erforderlichen Form abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft - wirkt beweisbefreiend. Ein derartiges Geständnis löst dort, wo die Verhandlungsmaxime herrscht, weder eine Tatsachenfeststellung noch eine Beweiswürdigung aus und nötigt das Gericht, den unbestrittenen Sachverhalt sogleich zu subsumieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-02-02 1 Ob 12/72

TE OGH 1973-02-21 1 Ob 18/73

Veröff: EvBl 1974/29 S 71

TE OGH 1973-04-18 1 Ob 67/73

TE OGH 1991-09-18 1 Ob 558/91

Auch; nur: Ein gerichtliches Geständnis - die gegenüber dem Gericht in der für Parteienerklärungen erforderlichen Form abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft - wirkt beweisbefreiend. (T1)

TE OGH 2011-09-16 2 Ob 89/11v

Auch; nur T1