Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021831

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Geschäftszahl

5Ob9/72; 1Ob100/72; 6Ob536/77; 1Ob716/79; 1Ob539/81; 4Ob348/82; 1Ob642/90; 8Ob611/93; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s; 6Ob171/24a

Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des Paragraph 1168, ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-02-01 5 Ob 9/72

Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281)

TE OGH 1972-05-24 1 Ob 100/72

Veröff: EvBl 1972/331 S 630

TE OGH 1977-03-03 6 Ob 536/77

Auch

TE OGH 1979-11-28 1 Ob 716/79

Gegenteilig; Veröff: EvBl 1989/92 S 298 = JBl 1981,594 (zustimmend Wilhelm)

TE OGH 1981-04-29 1 Ob 539/81

nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des Paragraph 1168, ABGB zu bleiben. (T1)

Beisatz: Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte. (T2)

TE OGH 1982-06-29 4 Ob 348/82

nur: Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T3)

TE OGH 1991-06-05 1 Ob 642/90

nur T3; Beisatz: Die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller ist, wurde keine Abnahmeverpflichtung vereinbart, nicht rechtswidrig. (T4) Veröff: SZ 64/71

TE OGH 1993-09-16 8 Ob 611/93

nur T3

TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t

Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T5)

TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T6)

TE OGH 2014-06-04 7 Ob 43/14w

Auch; Beisatz:Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T7)

Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T8)

Beisatz: Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T9)

TE OGH 2018-01-26 8 Ob 131/17y

Auch

TE OGH 2023-09-25 6 Ob 55/23s

vgl

TE OGH 2025-09-16 6 Ob 171/24a

Beisatz nur wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021831