Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.1972

Geschäftszahl

5Ob337/71; 5Ob146/72; 5Ob27/73; 4Ob619/74; 7Ob562/77; 1Ob6/83

Norm

ABGB §364 A;

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs können Billigkeitserwägungen nicht berücksichtigt werden (Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Herz in ÖJZ 1967,6 in ÖJZ 1968,343 und in ÖJZ 1970,432). Auf die Verhältnisse des besonderen Falles ist - soweit es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung handelt - bei der Beantwortung der Frage Rücksicht zu nehmen, ob die (mittelbare) Einwirkung nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß übersteigt und ob durch diese Einwirkung die ortsübliche Benützung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/01/25 5 Ob 337/71

Veröff: EvBl 1972/257 S 491 = JBl 1973,575 = SZ 45/7

TE OGH 1972/09/26 5 Ob 146/72

nur: Auf die Verhältnisse des besonderen Falles ist - soweit es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung handelt - bei der Beantwortung der Frage Rücksicht zu nehmen, ob die (mittelbare) Einwirkung nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß übersteigt und ob durch diese Einwirkung die ortsübliche Benützung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. (T1) Veröff: EvBl 1973/26 S 72 = SZ 45/98

TE OGH 1973/03/21 5 Ob 27/73

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 146/72

TE OGH 1975/02/18 4 Ob 619/74

nur T1

TE OGH 1977/06/30 7 Ob 562/77

nur T1; Veröff: MietSlg 29040 = SZ 50/99

TE OGH 1983/03/23 1 Ob 6/83

nur: Auf die Verhältnisse des besonderen Falles ist bei der Beantwortung der Frage Rücksicht zu nehmen, ob durch diese Einwirkung die ortsübliche Benützung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. (T2) Veröff: EvBl 1983/98 S 393 = SZ 56/50

Rechtssatznummer

RS0031590