Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.1972

Geschäftszahl

4Ob382/71; 4Ob303/77; 4Ob393/79

Norm

UWG §1 D1i;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Sittenwidriges Verhalten eines Autobusunternehmers, der regelmäßig wenige Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt des Autobusses einer Konkurrentin deren Haltestellen abfährt und die dort auf den Autobus der Konkurrentin wartenden Fahrgäste aufnimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972/01/25 4 Ob 382/71

Veröff: ÖBl 1972,91

TE OGH 1977/02/08 4 Ob 303/77

Vgl auch; Beisatz: Anwerbung von Interessenten für Autobusreise nach Jugoslawien. (T1) Veröff: ÖBl 1977,96

TE OGH 1979/11/12 4 Ob 393/79

Vgl auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit, wenn die Fahrgäste im Haltestellenbereich der klagenden Partei in den Bus des Beklagten einsteigen, der Beklagte aber dort sein Reisebüro hat. (T2)

Rechtssatznummer

RS0077973