OGH
RS0078752
11.01.1972
4Ob368/71; 4Ob328/72; 4Ob342/73; 4Ob322/74; 4Ob321/75; 4Ob338/78; 4Ob317/80; 4Ob408/80 (4Ob409/80); 4Ob309/82; 4Ob14/01i; 4Ob73/01s; 4Ob169/04p; 4Ob213/05k; 7Ob254/06p; 17Ob2/09g; 17Ob23/11y; 4Ob111/16a
ABGB §43 A; UWG §9 B6
Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach Paragraph 9, UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Ohne Verkehrsgeltung genießt der Firmenbestandteil, der nicht bereits für sich als Name zu werten ist, nur einen indirekten Schutz durch die Vorschriften zum Schutz des vollständigen Firmennamens.
TE OGH 1972-01-11 4 Ob 368/71
Veröff: ÖBl 1972,68 (Schönherr)
TE OGH 1972-07-11 4 Ob 328/72
Veröff: ÖBl 1973,41
TE OGH 1973-12-18 4 Ob 342/73
Beisatz: Exotique (T1)
Veröff: ÖBl 1974,85
TE OGH 1974-05-28 4 Ob 322/74
Beisatz: Wr Emailmanufaktur .... (T2)
Veröff: ÖBl 1974,139 = GesRZ 1975,35
TE OGH 1975-06-10 4 Ob 321/75
Beisatz: Alu-Mat (T3)
Veröff: ÖBl 1976,22
TE OGH 1978-07-04 4 Ob 338/78
Auch; Beisatz: DVO - DVW Datenverarbeitung (T4)
Veröff: ÖBl 1979,47
TE OGH 1980-04-29 4 Ob 317/80
Auch; Beisatz: Etablissement-Bezeichnung "Tabasco". (T5)
Veröff: SZ 53/69 = ÖBl 1981,24
TE OGH 1981-03-24 4 Ob 408/80
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 317/80
TE OGH 1982-03-30 4 Ob 309/82
Auch; nur: Schlagwortartige Abkürzung Verkehrsgeltung. (T6)
Beisatz: Egger-Bier (T7)
Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308
TE OGH 2001-01-30 4 Ob 14/01i
Auch; nur: Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach Paragraph 9, UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. (T8)
TE OGH 2001-04-03 4 Ob 73/01s
Auch; nur: Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach Paragraph 9, UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. (T9)
TE OGH 2004-09-28 4 Ob 169/04p
Auch; Beisatz: Diese nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für den Schutz von Firmenschlagworten als besondere Unternehmenskennzeichen gelten auch für Vereinsnamen. (T10)
TE OGH 2005-11-29 4 Ob 213/05k
nur T9; Beis wie T10; Beisatz: Eine Kombination von Begriffen der Umgangssprache (an denen im Allgemeinen ein Freihaltebedürfnis besteht) ist schutzfähig, wenn durch die Verbindung eine individuell-eigenartige Bezeichnung entsteht, die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Person geeignet ist. (T11)
Beisatz: Hier: Zukunft Österreich. (T12)
TE OGH 2006-12-11 7 Ob 254/06p
Auch; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T13)
TE OGH 2009-02-24 17 Ob 2/09g
Auch; Beisatz: Der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben. (T14) Veröff: SZ 2009/28
TE OGH 2011-09-19 17 Ob 23/11y
Auch
TE OGH 2016-05-24 4 Ob 111/16a
Auch; Beisatz: Hier: Verwendung des Kürzels „FPÖ“. (T15)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078752