OGH
RS0077522
07.12.1971
4Ob372/71; 4Ob334/77; 4Ob336/78; 4Ob341/78; 4Ob347/79; 4Ob406/79; 4Ob24/88; 4Ob38/89 (4Ob39/89); 4Ob28/90; 4Ob56/90; 4Ob15/91; 4Ob82/93; 4Ob120/93; 4Ob75/95; 4Ob2008/96i; 4Ob2065/96x; 4Ob2007/96t; 4Ob2228/96t; 4Ob299/99w; 4Ob225/01v; 4Ob25/02h; 4Ob205/06k; 4Ob234/14m; 4Ob247/14y; 4Ob77/20g; 4Ob197/22g
UWG §1 C3
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit.
TE OGH 1971-12-07 4 Ob 372/71
Veröff: ÖBl 1972,97
TE OGH 1977-05-03 4 Ob 334/77
TE OGH 1978-07-04 4 Ob 336/78
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T1) Veröff: ÖBl 1979,22
TE OGH 1978-12-05 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
TE OGH 1979-05-29 4 Ob 347/79
Beisatz: Ankündigung von "Weihnachtsschiwochen" im Werbeflugblatt einer "Ferienschule", welche keine Bewilligung nach Paragraph eins, oö SchischulG besitzt. (T2)
TE OGH 1980-01-15 4 Ob 406/79
Veröff: ÖBl 1980,65
TE OGH 1988-06-14 4 Ob 24/88
Beisatz: Hierzu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T3)
TE OGH 1989-04-18 4 Ob 38/89
Beis wie T1; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T4) Veröff: MR 1989,139
TE OGH 1990-02-27 4 Ob 28/90
Beis wie T1; Beisatz: Schon die Tatsache, daß ein Verein zur Förderung der Belange seiner Mitglieder mit diesen oder mit Dritten fortgesetzt in Verbindung tritt, reicht aus, um eine Betätigung im geschäftlichen Verkehr im vorliegenden Fall bejahen zu können. (T5)
TE OGH 1990-06-26 4 Ob 56/90
Beis wie T5
TE OGH 1991-03-12 4 Ob 15/91
TE OGH 1993-07-13 4 Ob 82/93
Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T6) Veröff: SZ 66/84
TE OGH 1993-10-12 4 Ob 120/93
Beis wie T1; Beisatz: Daß das Bereitstellen von Saatgut für diejenigen Landwirte, die Vereinsmitglieder sind, wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt auf der Hand. (T7)
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 75/95
Veröff: SZ 68/168
TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i
Beisatz: Anstaltsapotheke. (T8)
TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2065/96x
Beisatz: Tourismusverband. (T9)
TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2007/96t
Beis wie T1; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T10) Beisatz: Cliniclowns. (T11)
TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2228/96t
Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T12)
TE OGH 1999-12-14 4 Ob 299/99w
Auch; Veröff: SZ 72/201
TE OGH 2001-10-16 4 Ob 225/01v
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 25/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T13)
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 205/06k
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T14)
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 234/14m
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 247/14y
Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T15)
TE OGH 2020-08-12 4 Ob 77/20g
TE OGH 2022-11-22 4 Ob 197/22g
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch ein ehemaliger Rechtsanwalt, der unter Verwendung seiner früheren Berufsbezeichnung – mit oder ohne Zusatz „em“ – nach außen als Parteienvertreter zur Verfolgung finanzieller, zivil- und verwaltungsrechtlicher Interessen von mit ihm befreundeten Personen auftritt, ohne dafür ein Honorar zu verlangen, handelt im geschäftlichen Verkehr. (T16)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077522