Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1971

Geschäftszahl

4Ob643/71; 7Ob37/73

Norm

ABGB §1315 römisch vier;

EKHG §2 Abs2;

Rechtssatz

Ein Kraftfahrzeug, das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/11/30 4 Ob 643/71

Veröff: JBl 1972,539 = SZ44/182

TE OGH 1973/03/28 7 Ob 37/73

Auch; Beisatz: Auf einem Kraftfahrzeug aufgebauter, mit eigenen Stützen am Boden stehender Kran ist kein gefährlicher Betrieb. (T1)

Rechtssatznummer

RS0029251