OGH
30.11.1971
4Ob643/71; 7Ob37/73
ABGB §1315 römisch vier;
EKHG §2 Abs2;
Ein Kraftfahrzeug, das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.
TE OGH 1971/11/30 4 Ob 643/71
Veröff: JBl 1972,539 = SZ44/182
TE OGH 1973/03/28 7 Ob 37/73
Auch; Beisatz: Auf einem Kraftfahrzeug aufgebauter, mit eigenen Stützen am Boden stehender Kran ist kein gefährlicher Betrieb. (T1)
RS0029251