OGH
09.11.1971
4Ob341/71; 4Ob344/78; 4Ob319/80; 4Ob83/00k
UWG §1 D2c;
Der Verkauf zu Verlustpreisen ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann, so wenn der Konkurrent darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können.
TE OGH 1971/11/09 4 Ob 341/71
Veröff: ÖBl 1972,62
TE OGH 1978/07/04 4 Ob 344/78
Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T1) Veröff: ÖBl 1978,148
TE OGH 1980/04/15 4 Ob 319/80
nur: Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann. (T2) Veröff: ÖBl 1980,94
TE OGH 2000/04/12 4 Ob 83/00k
Auch; nur: Jeder Gewerbetreibende ist befugt, den Preis für seine Ware frei zu bestimmen, soweit keine Preisbindung besteht. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich als erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb anzusehen, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig beurteilt werden kann. (T3)
RS0078084