OGH
28.10.1971
1Ob287/71; 6Ob2/06x
Tir HöfeG §7;
Das Recht des Eigentümers, die Aufhebung der Höfeeigenschaft eines geschlossenen Hofes zu beantragen, ist ein höchstpersönliches, nicht vererbliches. Es kann nur vom Eigentümer (Anerben) ausgeübt werden, nicht aber von einem anderen Erben oder einer Verlassenschaft.
TE OGH 1971/10/28 1 Ob 287/71
Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89
TE OGH 2006/10/12 6 Ob 2/06x
Beisatz: Steht der Hof im Miteigentum mehrerer Personen, so müssen dem Antrag alle Eigentümer zustimmen. Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 835, ABGB ersetzt werden. (T1)
RS0063731