OGH
14.09.1971
4Ob349/71
UWG §7 G;
Der Anspruch auf Widerruf ist zwar grundsätzlich auf die tatsächlich aufgestellten Behauptungen beschränkt, doch schließt dies deren sinngemäße Wiedergabe nicht aus; eine wortwörtliche Übereinstimmung mit der gebrauchten Äußerung kann nicht immer gefordert werden.
TE OGH 1971/09/14 4 Ob 349/71
Veröff: ÖBl 1972,67
RS0078861