Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.1971

Geschäftszahl

4Ob349/71

Norm

UWG §7 G;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Widerruf ist zwar grundsätzlich auf die tatsächlich aufgestellten Behauptungen beschränkt, doch schließt dies deren sinngemäße Wiedergabe nicht aus; eine wortwörtliche Übereinstimmung mit der gebrauchten Äußerung kann nicht immer gefordert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/09/14 4 Ob 349/71

Veröff: ÖBl 1972,67

Rechtssatznummer

RS0078861