Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.1971

Geschäftszahl

4Ob348/71; 4Ob215/03a

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar durch Anbringung von Landesfarben auf der Ware oder auf der Verpackung vorgetäuscht werden, wenn die übrigen Hinweise und die übrige Ausstattung eine Täuschungsmöglichkeit des Publikums über die örtliche Herkunft der Waren nicht ausschließen. Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/09/14 4 Ob 348/71

Veröff: SZ 44/128 = ÖBl 1972,12 = GRURInt 1972,336

TE OGH 2003/11/18 4 Ob 215/03a

nur: Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078389