Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.1971

Geschäftszahl

4Ob328/71; 4Ob23/06w

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 D3f; UWG §15

Rechtssatz

Auch das Ausnützen eines vorangegangenen unlauteren Verhaltens - hier: zuerst sittenwidriges Abwerben von Kunden, dann Entgegennahme von Aufträgen, Bewerbung um neue Aufträge und Lieferung der auf Grund der wettbewerbswidrigen Abwerbung bestellten Waren an diese Kunden - ist sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph eins, UWG. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf gegenüber einem Dritten eingegangene rechtliche Verpflichtungen berufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/06/22 4 Ob 328/71

Veröff: Klimaschränke (T1) Veröff: ÖBl 1971,122

TE OGH 2006/05/23 4 Ob 23/06w

Auch; Beisatz: Nach dem UWG kann auch die Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten verboten werden. (T2); Beisatz: Hier: Ein auf der Grundlage einer offenkundig rechtswidrigen Direktvergabe geschlossener Vertrag. (T3); Veröff: SZ 2006/77

Rechtssatznummer

RS0077721