Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.06.1971

Geschäftszahl

4Ob327/71; 4Ob313/74; 4Ob308/81

Norm

UWG §14 C;

Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem PresseG begründet nach der neueren Rechtsprechung vergleiche SZ 26/193; ÖBl 1967,88; ÖBl 1970,149) noch nicht dessen zivilrechtliche Haftung. Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/06/08 4 Ob 327/71

Veröff: SZ 44/85 = ÖBl 1971,147

TE OGH 1974/05/07 4 Ob 313/74

Beisatz: Skiwelt (T1) Veröff: ÖBl 1975,33

TE OGH 1981/02/17 4 Ob 308/81

nur: Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat. (T2) Beisatz: Passivlegitimation des verantwortlichen Redakteurs der Zeitschrift "Zivilcourage" der maßgeblich an der unbefugten und die klagende Partei beeinträchtigenden Verwendung der inkriminierten Bezeichnung mitgewirkt hat (Jugend und Volk). (T3) Veröff: ÖBl 1981,128

Rechtssatznummer

RS0079508