Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.03.1971

Geschäftszahl

8Ob39/71

Norm

StVO §11 Abs2;

Rechtssatz

Fahrtrichtungsänderung oder Fahrstreifenwechsel müssen nur dann angezeigt werden, wenn andere Straßenbenützer in Betracht kommen, welche durch den Vorgang behindert oder gefährdet werden könnten.

VwGH vom 08.04.1964, Zl 1210/63; Veröff: ZVR 1965/27 S 41

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/03/09 8 Ob 39/71

GlRS VwGH vom 17.04.1970, 751/69; Beisatz: Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nur dann anzuzeigen, wenn dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. (T1) Veröff: ZVR 1971/27 S 38

Rechtssatznummer

RS0073816