Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013604

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

4Ob518/71; 6Ob119/75; 5Ob37/92; 5Ob174/02b; 5Ob266/03h; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob16/21w; 5Ob114/24m

Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68).

Entscheidungstexte

TE OGH 1971-03-02 4 Ob 518/71

Veröff: MietSlg 23081

TE OGH 1975-11-20 6 Ob 119/75

Auch; Beisatz: Das wichtige Interessen berührt werden, muss bereits in erster Instanz vorgebracht werden. (T1); Veröff: MietSlg 27070 (dort mit 8 Ob 119/75 zitiert)

TE OGH 1992-04-07 5 Ob 37/92

Auch

TE OGH 2002-09-12 5 Ob 174/02b

Auch; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung. Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden. (T2); Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T3)

TE OGH 2004-02-24 5 Ob 266/03h

Beisatz: Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift. (T4)

TE OGH 2012-08-09 5 Ob 40/12m

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t

TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z

Beis wie T2

TE OGH 2021-03-08 5 Ob 16/21w

Vgl

TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013604