OGH
02.02.1971
1Ob5/72
ABGB §1217;
Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage römisch fünf S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des Paragraph 1253, ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.
TE OGH 1971/02/02 1 Ob 5/72
RS0022272