Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.02.1971

Geschäftszahl

1Ob5/72

Norm

ABGB §1217;

Rechtssatz

Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage römisch fünf S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des Paragraph 1253, ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/02/02 1 Ob 5/72

Rechtssatznummer

RS0022272