Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1971

Geschäftszahl

8Ob238/70

Norm

ABGB §1012;

ABGB §1200;

Rechtssatz

Sind Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses, so kann in der Zustimmung der Ehefrau, daß der Hausverwalter dem Ehemann Rechnung legt, deren Einverständnis damit zu erblicken sein, daß der Hausverwalter allein mit ihrem Ehegatten und nicht auch mit ihr persönlich abrechne. Eine solche Zustimmung der Ehefrau zur alleinigen Abrechnung des Hausverwalters mit ihrem Ehegatten kann nicht anders behandelt werden als ein Verzicht auf Rechnungslegung im Sinne des Paragraph 1200, ABGB. Es kann daher in einem solchen Fall nicht einfach unter Berufung auf Paragraph 1012, ABGB ohne weitere Begründung dennoch Rechnungslegung verlangt werden. Es müssen vielmehr im Sinne dieser Gesetzesstelle Umstände dargetan werden, die zumindest Mißtrauen in die Gebarung des Hausverwalters zu erwecken geeignet sind vergleiche Klang 2. Auflage IV/1,844 und römisch fünf 630 f). - Über verjährte Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche braucht nicht abgerechnet zu werden vergleiche Klang 2. Auflage IV/1,841 f).

Entscheidungstexte

TE OGH 1971/01/26 8 Ob 238/70

Veröff: MietSlg 23092

Rechtssatznummer

RS0019464