OGH
RS0044994
12.01.1971
4Ob622/70; 3Ob543/94; 1Ob2193/96y; 1Ob79/99w; 6Ob40/02d; 6Ob62/02i; 5Ob112/03m; 2Ob235/05f; 7Ob64/06x; 7Ob236/05i; 10Ob120/07f; 8Ob4/08h; 6Ob194/08k; 6Ob60/16s
ZPO §577; ZPO §599
Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen, also zum Beispiel ein schriftlicher abgefasster Genossenschaftsvertrag (Statuten) und der Beitritt der einzelnen Genossenschafter durch schriftliche Erklärung.
TE OGH 1971-01-12 4 Ob 622/70
Veröff: SZ 44/2 = LwBetr 1972,173
TE OGH 1995-01-25 3 Ob 543/94
TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2193/96y
Auch
TE OGH 1999-08-05 1 Ob 79/99w
nur: Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen. (T1)
TE OGH 2002-10-10 6 Ob 40/02d
Vgl; Beisatz: Schiedsvereinbarungen müssen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein, sondern können Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein, in diesem Fall spricht man von einer Schiedsklausel. (T2)
TE OGH 2002-12-12 6 Ob 62/02i
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2003-06-17 5 Ob 112/03m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T3)
TE OGH 2005-10-20 2 Ob 235/05f
Auch; nur T1
TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x
nur T1
TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i
nur T1
TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h
nur T1
TE OGH 2008-11-06 6 Ob 194/08k
Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl römisch eins 2006/7). (T4)
Beisatz: Dieses Schriftformerfordernis bezog sich jedenfalls auf den Mindestregelungsinhalt der Schiedsvereinbarung, also die genaue Bezeichnung der Parteien, die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die zu entscheidenden Streitigkeiten entstanden sind oder resultieren könnten, sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht. (T5)
TE OGH 2016-05-30 6 Ob 60/16s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wassergenossenschaften sind zwar keine Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes, wohl aber Körperschaften des öffentlichen Rechts, sodass ihre Satzungen ebenfalls Statuten nach Paragraph 599, ZPO aF sind. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044994