OGH
RS0017178
15.03.2021
8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x; 6Ob141/16b; 4Ob245/18k; 8Ob96/19d; 6Ob239/20w
EO §141
ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1299 A3
LBG §9 Abs1 Z2
Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
TE OGH 1970-12-22 8 Ob 281/70
Veröff: SZ 43/236
TE OGH 1978-06-22 2 Ob 515/78
TE OGH 1979-05-31 2 Ob 513/79
TE OGH 1985-07-11 8 Ob 542/85
Beisatz: In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. (T1)
Veröff: RdW 1985,306
TE OGH 1987-01-14 1 Ob 679/86
Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
TE OGH 1992-04-23 7 Ob 544/92
Beisatz: Dass der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985,306). (T2)
TE OGH 1994-02-03 8 Ob 614/93
Auch
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 637/94
Auch; Beisatz: Hier: Steuerberater (T3)
TE OGH 1996-11-20 7 Ob 513/96
Beis wie T1; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T4)
Veröff: SZ 69/258
TE OGH 2000-06-13 1 Ob 79/00z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5)
Veröff: SZ 73/96
TE OGH 2000-09-05 5 Ob 18/00h
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T6)
TE OGH 2001-01-23 7 Ob 273/00y
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T7)
TE OGH 2002-02-21 6 Ob 81/01g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T8)
TE OGH 2004-05-05 9 Ob 67/03y
Beis wie T4; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T9)
TE OGH 2005-10-20 3 Ob 67/05g
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T10)
TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11)
Veröff: SZ 2006/35
TE OGH 2007-03-23 2 Ob 191/06m
Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T12)
TE OGH 2007-08-14 1 Ob 78/07p
Auch; Beis wie T10 nur: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T13)
TE OGH 2010-01-28 2 Ob 128/09a
TE OGH 2010-08-04 3 Ob 79/10d
Beis wie T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2010/92
TE OGH 2011-09-07 7 Ob 77/11s
Auch; Beis wie T8 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. (T14)
TE OGH 2012-05-29 9 Ob 20/12z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T15)
TE OGH 2012-05-29 9 Ob 56/11t
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T16)
Veröff: SZ 2012/58
TE OGH 2012-06-22 1 Ob 67/12b
Auch
TE OGH 2012-09-19 1 Ob 91/12g
Auch; Beis wie T13
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x
Auch; Beis wie T6
TE OGH 2016-08-30 6 Ob 141/16b
Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14
TE OGH 2019-04-25 4 Ob 245/18k
TE OGH 2019-10-25 8 Ob 96/19d
Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T17)
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T18)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017178